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   BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90   

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BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 104 Nr. 2; KostO § 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrages; Anforderungen an die Berechnung der Kosten für eine notarielle Beurkundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 104 Nr. 2; KostO § 2 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1080 (Ls.)
  • Rpfleger 1991, 197
  • BayObLGZ 1991, 113
  • BayObLGZ 1991, Nr. 20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16

    Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers

    In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG).

    aa) Die Berechtigung der Kostenhaftung ergibt sich daraus, dass Grundbuchämter und Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und daher auch veranlasst durch den Antrag eines Geschäftsunfähigen Leistungen zu erbringen haben (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

    Auch wenn sich die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nicht aus den §§ 91, 97 ZPO ergibt, gilt diese Überlegung für das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis des § 22 GNotKG in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

  • OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    Die Kostenpflicht nach diesen Vorschriften beruht demgemäß allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung gegenüber dem Notar als Amtsträger (Antragstellung), nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen (BayObLG JurBüro 1991, 842, 843; KG DNotZ 1977, S. 500).

    Diese kostenrechtliche Ausgangslage wird zu Recht dem Fall der Kostenpflicht des aufgrund Geschäftsunfähigkeit Prozeßunfähigen im Zivilprozeß gleichgestellt (vgl. z.B. BayObLG JurBüro 1991, 842, 843 = FamRZ 1991, 1080; OLG Frankfurt a.a.O.; KG DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977, 1119, 1120).

    Es ist daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (BGH a.a.O.; RGZ 53, 65, 67; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG JurBüro 1991, 842).

  • OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11

    Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines

    Der Kostenschuldner schuldet die Beurkundungsgebühr auch nach § 2 Nr. 1 KostO, ohne dass es darauf ankommt, ob der Veranlasser des notariellen Geschäfts geschäftsfähig ist (BayObLGZ 1991, 113; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. KostO § 2 Rn. 13 "Geschäftunfähigkeit"; Rohs/Wedewer/Waldner KostO Stand Dez. 2010 § 2 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • LG Köln, 22.09.2004 - 11 T 43/04

    Kostenhaftung eines unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers

    Die Kammer folgt insoweit der in der Rechtsprechung absolut herrschenden, insbesondere auch von dem für Notarkostensachen zuständigen 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; KG, DNotZ 1977, 500; BayObLG, JurBüro 1991, 842; OLG Köln, DNotZ 2001, 56, Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00).
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